Finanzordnung Stand 09.01.2023 Finanzordnung als PDF zum Download § 1 Geltungsbereich Diese Finanzordnung gilt für den Kreisverband Eichstätt von BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN mit seinen Ortsverbänden und weiteren Untergliederungen. § 2 Haushalt (1) VerantwortungDie*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäßeKassenführung. (2) HaushaltsplanDie*der Schatzmeister*in legt dem Kreisvorstand bis zum 15. Oktober einenEntwurf für den Haushaltsplan des folgenden Jahres vor. Der Kreisvorstandbeschließt über den Entwurf und legt diesen bis Jahresende der Kreisversammlungzur endgültigen Genehmigung vor. (3) NachtragshaushaltIst vor Jahresende absehbar, dass der Haushaltsplan um mehr als 1/12 nichteingehalten werden kann, ist der Kreisvorstand und die Kreisversammlung soforteinzuberufen und zu informieren. Die*der Schatzmeister*in schlägt einenNachtragshaushalt vor, den die Kreisversammlung beschließt. (4) Verschiebung von HaushaltspostenEine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechendenHaushaltsposten auch möglich sein. Finanzwirksame Beschlüsse, für deren Deckungkein entsprechender Haushaltsposten vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmungvon anderen Haushaltsposten auszuführen. Eine Umwidmung ist nur beigleichartigen Haushaltsposten innerhalb einer Kategorie zulässig. § 3 Ortsverbände (1) MitgliedsbeiträgeOrtsverbände mit eigener Kassenführung erhalten einen bestimmten Anteil an denMitgliedsbeiträgen. Dieser wird von der Kreisversammlung festgelegt. (2) ZuschüsseÜber Zuschüsse für Ortsverbände entscheidet die Kreisversammlung im Rahmen desHaushaltsplans. In jedem Haushaltsjahr erhält jeder Ortsverband 250 Euro und zusätzlich 25 Euro pro Mitglied im Ortsverband als Budget zur freien Verfügung. Ausgaben, die über die Grenze hinausgehen, müssen gemäß den Regeln der Finanzordnung beantragt werden. In jedem Haushaltsjahr erhalten die Grüne Jugend und Campusgrün jeweils 500 Euro als Budget zur freien Verfügung. Ausgaben, die über die Grenze hinausgehen, müssen gemäß den Regeln der Finanzordnung beantragt werden. (3) SpendenZweckgebundene Spenden für einen Ortsverband, die beim Kreisverband eingehen,werden an den betreffenden Ortsverband weitergeleitet und umgekehrt. Im Übrigengelten die Regelungen der Landesfinanzordnung. (4) KontrolleDie*der Schatzmeister*in des Kreisverbandes kontrolliert die ordnungsgemäßeKassenführung der Ortsverbände. § 4 Erstattung von Kosten (1) AllgemeinesKosten sind auf Antrag zu erstatten, wenn diese durch die Erstattungsordnung desLandesverbandes in der jeweils gültigen Fassung gedeckt sind.Anspruchsberechtigte können auf die Erstattung der geltend gemachtenAufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei zuverzichten. Die Finanzordnung des Kreisverbandes präzisiert einzelneBestimmungen. (2) AnspruchsberechtigteDer Kreisverband erstattet dem Kreisvorstand, Ortsvorständen, Delegierte,Sprecher*innen der Arbeitskreise, dem Büropersonal und weiteren beauftragtenPersonen Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit. (3) AusgabenIm Rahmen der Tätigkeit des Kreisvorstandes können einmalige Ausgaben bis 50Euro durch einzelne Vorstandsmitglieder selbständig getätigt werden. Ausgabenbis zu einmalig 200 Euro können von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam odereinem Vorstandsmitglied und einer*m Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle getätigtwerden. In der nächsten Vorstandssitzung wird der Vorstand über diese Ausgabeninformiert. Darüberhinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.Der Kreisvorstand kann für alle oder einzelne Mitglieder des Kreisvorstandesdiese Regelungen begrenzen. (4) GeltungsbereichDie erstattungsfähigen Ausgaben sind der jeweils gültigen Erstattungsordnung desLandesverbandes Bayern zu entnehmen. (5) GenehmigungÜber die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen die*derSchatzmeister*in. Die Genehmigung oder Ablehnung ist zu protokollieren. (6) HaushaltIm Haushalt des Kreisverbandes ist die Erstattung von Kosten entsprechendeinzuplanen. § 5 Kommissionen Der Kreisvorstand kann seinen Kommissionen finanzielle Mittel zur Verfügungstellen. Dies kann nur zweckgebunden und durch einen finanzwirksamen Beschlussdes Kreisvorstandes geschehen. § 6 Mandatsträger*innenbeiträge (1) AllgemeinesDer Kreisverband erwartet von den grünen Mandatsträger*innen in seinemWirkungskreis eine Beteiligung an der Finanzierung des Kreisverbandes aus derenAufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bezirkstagsmandate bzw.Abgeordnetendiäten. (2) HöheVon den Mitgliedern mit ehrenamtlichen Bezirkstagsmandaten sollen mindestens 10Prozent ihrer Aufwandsentschädigung (monatliche Grundentschädigung) pro Monatgeleistet werden. Der Kreisverband erwartet weiterhin, dass Mandatsträger*innenihre Bezüge offenlegen sofern keine sonstigen Geheimhaltungsgründedagegensprechen. § 7 Mitgliedsbeiträge (1) HöheDer Mitgliedsbeitrag pro Mitglied beträgt in der Regel 10 € im Monat. (2) AusnahmenAusnahmen gelten für Schüler*innen, Studierende und andere Personen mit geringemoder ohne Einkommen. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand. (3) ZahlungsverzugMitglieder, die sich mit ihren Beiträgen im Zahlungsverzug befinden, werdendurch die*den Schatzmeister*in an ihre Pflicht zur Beitragszahlung erinnert. Beikonstanter Nichtzahlung (im Verzug von vier Monatsbeiträgen) können Mitgliedernach zweimaliger Mahnung durch Beschluss des Kreisvorstandes aus derMitgliederliste gestrichen werden. § 8 Inkrafttreten Diese Finanzordnung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am09.01.2023 und tritt mit Annahme unmittelbar in Kraft. Gleichzeitig treten allefrüheren Satzungen außer Kraft.