Finanzordnung

Stand 09.01.2023

§ 1 Geltungsbereich

Diese Finanzordnung gilt für den Kreisverband Eichstätt von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN mit seinen Ortsverbänden und weiteren Untergliederungen.

§ 2 Haushalt

(1) Verantwortung
Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung.

(2) Haushaltsplan
Die*der Schatzmeister*in legt dem Kreisvorstand bis zum 15. Oktober einen
Entwurf für den Haushaltsplan des folgenden Jahres vor. Der Kreisvorstand
beschließt über den Entwurf und legt diesen bis Jahresende der Kreisversammlung
zur endgültigen Genehmigung vor.

(3) Nachtragshaushalt
Ist vor Jahresende absehbar, dass der Haushaltsplan um mehr als 1/12 nicht
eingehalten werden kann, ist der Kreisvorstand und die Kreisversammlung sofort
einzuberufen und zu informieren. Die*der Schatzmeister*in schlägt einen
Nachtragshaushalt vor, den die Kreisversammlung beschließt.

(4) Verschiebung von Haushaltsposten
Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden
Haushaltsposten auch möglich sein. Finanzwirksame Beschlüsse, für deren Deckung
kein entsprechender Haushaltsposten vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung
von anderen Haushaltsposten auszuführen. Eine Umwidmung ist nur bei
gleichartigen Haushaltsposten innerhalb einer Kategorie zulässig.

§ 3 Ortsverbände

(1) Mitgliedsbeiträge
Ortsverbände mit eigener Kassenführung erhalten einen bestimmten Anteil an den
Mitgliedsbeiträgen. Dieser wird von der Kreisversammlung festgelegt.

(2) Zuschüsse
Über Zuschüsse für Ortsverbände entscheidet die Kreisversammlung im Rahmen des
Haushaltsplans. In jedem Haushaltsjahr erhält jeder Ortsverband 250 Euro und zusätzlich 25 Euro pro Mitglied im Ortsverband als Budget zur freien Verfügung. Ausgaben, die über die Grenze hinausgehen, müssen gemäß den Regeln der Finanzordnung beantragt werden. In jedem Haushaltsjahr erhalten die Grüne Jugend und Campusgrün jeweils 500 Euro als Budget zur freien Verfügung. Ausgaben, die über die Grenze hinausgehen, müssen gemäß den Regeln der Finanzordnung beantragt werden.

(3) Spenden
Zweckgebundene Spenden für einen Ortsverband, die beim Kreisverband eingehen,
werden an den betreffenden Ortsverband weitergeleitet und umgekehrt. Im Übrigen
gelten die Regelungen der Landesfinanzordnung.

(4) Kontrolle
Die*der Schatzmeister*in des Kreisverbandes kontrolliert die ordnungsgemäße
Kassenführung der Ortsverbände.

§ 4 Erstattung von Kosten

(1) Allgemeines
Kosten sind auf Antrag zu erstatten, wenn diese durch die Erstattungsordnung des
Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung gedeckt sind.
Anspruchsberechtigte können auf die Erstattung der geltend gemachten
Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei zu
verzichten. Die Finanzordnung des Kreisverbandes präzisiert einzelne
Bestimmungen.

(2) Anspruchsberechtigte
Der Kreisverband erstattet dem Kreisvorstand, Ortsvorständen, Delegierte,
Sprecher*innen der Arbeitskreise, dem Büropersonal und weiteren beauftragten
Personen Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit.

(3) Ausgaben
Im Rahmen der Tätigkeit des Kreisvorstandes können einmalige Ausgaben bis 50
Euro durch einzelne Vorstandsmitglieder selbständig getätigt werden. Ausgaben
bis zu einmalig 200 Euro können von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder
einem Vorstandsmitglied und einer*m Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle getätigt
werden. In der nächsten Vorstandssitzung wird der Vorstand über diese Ausgaben
informiert. Darüberhinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Der Kreisvorstand kann für alle oder einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes
diese Regelungen begrenzen.

(4) Geltungsbereich
Die erstattungsfähigen Ausgaben sind der jeweils gültigen Erstattungsordnung des
Landesverbandes Bayern zu entnehmen.

(5) Genehmigung
Über die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen die*der
Schatzmeister*in. Die Genehmigung oder Ablehnung ist zu protokollieren.

(6) Haushalt
Im Haushalt des Kreisverbandes ist die Erstattung von Kosten entsprechend
einzuplanen.

§ 5 Kommissionen

Der Kreisvorstand kann seinen Kommissionen finanzielle Mittel zur Verfügung
stellen. Dies kann nur zweckgebunden und durch einen finanzwirksamen Beschluss
des Kreisvorstandes geschehen.

§ 6 Mandatsträger*innenbeiträge

(1) Allgemeines
Der Kreisverband erwartet von den grünen Mandatsträger*innen in seinem
Wirkungskreis eine Beteiligung an der Finanzierung des Kreisverbandes aus deren
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bezirkstagsmandate bzw.
Abgeordnetendiäten.

(2) Höhe
Von den Mitgliedern mit ehrenamtlichen Bezirkstagsmandaten sollen mindestens 10
Prozent ihrer Aufwandsentschädigung (monatliche Grundentschädigung) pro Monat
geleistet werden. Der Kreisverband erwartet weiterhin, dass Mandatsträger*innen
ihre Bezüge offenlegen sofern keine sonstigen Geheimhaltungsgründe
dagegensprechen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Höhe
Der Mitgliedsbeitrag pro Mitglied beträgt in der Regel 10 € im Monat.

(2) Ausnahmen
Ausnahmen gelten für Schüler*innen, Studierende und andere Personen mit geringem
oder ohne Einkommen. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.

(3) Zahlungsverzug
Mitglieder, die sich mit ihren Beiträgen im Zahlungsverzug befinden, werden
durch die*den Schatzmeister*in an ihre Pflicht zur Beitragszahlung erinnert. Bei
konstanter Nichtzahlung (im Verzug von vier Monatsbeiträgen) können Mitglieder
nach zweimaliger Mahnung durch Beschluss des Kreisvorstandes aus der
Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am
09.01.2023 und tritt mit Annahme unmittelbar in Kraft. Gleichzeitig treten alle
früheren Satzungen außer Kraft.