Aufgrund von Bürgeranfragen wegen der am 01.01.2023 in Kraft getretenen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes Ingolstadt Nord:
Betreiber von Regenwasserzisternen, die Zisternenwasser auch z.B. für die Toilettenspülung verwenden und also dem öffentlichen Kanal zuführen, werden mit einer zusätzlichen Schmutzwassergebühr zur Kasse gebeten. Eine pauschale Schmutzwassergebühr je Person und Jahr oder Einbau eines Zählers. Diese Gebührenerhebung erfolgt nach freier Interpretation des § 10 der Beitrags- und Gebührensatzung.
Siehe BGS-EWS https://abg-ingolstadt-nord.de/formulare/
In der BGS-EWS ist in § 10 die Rede von „Eigengewinnungsanlagen“.
Es ist notwendig, dass man innerhalb der Satzungen des Abwasserzweckverbandes Ingolstadt Nord die verwendeten Begriffe definiert und hierbei sollte bei der Definition der Eigengewinnungssanlage im Sinne des § 10 der BGS-EWS die Wasserversorgung aus eigenen Brunnen oder Gewässern herangezogen werden, nicht jedoch die Wassermengen aus Regenwasserzisternen (mit Kanalanschluss), die von Grundstücksflächen mit Niederschlagswasser gespeist werden, für die ja schon die Niederschlagswassergebühr erhoben wird. Da ansonsten die selbe Grundstücksfläche bzw. das dort anfallende Wasser zwei mal mit einer Gebühr versehen wird. Das wird als nicht zulässig bewertet.
Es würde ausreichen, dass Niederschlagsflächen, die über eine Zisterne an die öffentliche Entwässerung angeschlossen sind, mit der Niederschlagswassergebühr belegt werden. In Abhängigkeit der Flächengröße und der typischen Niederschlagsmengen ist die erfasste Wassermenge und die sich daraus ergebende Gebühr richtiger als eine Pauschlale je Person und Jahr. Diese Niederschlagswassergebühr ist festgesetzt und wird erhoben.
Da gemäß der aktuellen Satzung das Niederschlagswasser, das von Grundstücksflächen direkt oder über den Umweg durch die Toiletten, bereits mit der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt wurde, ist die nochmalige Gebührenerhebung für das selbe Niederschlagswasser bei der Schmutzwassergebühr weder gerecht noch ökologisch und diese doppelte Gebührenerhebung steht auch im Widerspruch zur Mustersatzung, zu Veröffentlichungen des bay. Bauministeriums (seinerzeit noch die oberste Baubehörde im bay. Staatsministerium des Innern) und der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte.
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96586/true
Oben verlinktes Dokument, ergänzt mit eigenen Hervorhebungen der wesentlichen Argumente.
Wenn landwirtschaftliche Betriebe für Viehtränken Eigenanlagen (Brunnen) zur Wasserversorgung betreiben, so ist traditionell oft auch das Wohnhaus ganz oder teilweise mit dem Brunnenwasser versorgt worden. Dass diese (häuslichen) Abwässer, die der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden, eine Gebührenpflicht auslösen, das erschien in der Vergangenheit gerecht.
Die doppelte Berücksichtigung von Regenwasser bei der Niederschlagswassergebühr und nochmal bei der Schmutzwassergebühr ist nicht gerecht.
Die Förderung der sparsamen Verwendung des Trinkwassers ist im öffentlichen Interesse. Ein Beitrag zur Verringerung der zu entnehmenden Wassermenge aus den Trinkwasserbrunnen ist die Verwendung von Zisternenwasser. Durch die derzeitige Handhabung der Gebührenerhebung wird der weitere Betrieb (Instandhaltung) und der Zubau von neuen Regenwassernutzungsanlagen gehemmt.
Durch den geringeren Bau von Zisternen werden auch die häufiger und stärker werdenen Starkregenereignisse zu stärkeren Folgen bei Überflutungen führen als mit einer angemessenen Förderung von Regenrückhalteeinrichtungen (Wassermanagement, Schwammstadt).
Der Ortsverband Gaimersheim von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert deshalb eine geeignete Änderung der Satzungen, damit die dopplete Gebührenbelastung für Schmutzwasser aus Regenwasserzisternen und nochmal bei der Niederschlagswassergebühr schnellstmöglich beendet wird. Die Schmutzwassergebühr für Wasser aus Regenwassernutzungsanlagen soll gestrichen werden.
Der notwendige Gestalungsspielraum ist gegeben, was auch durch das gute Beispiel anderer Gemeinden bewiesen ist.
Darüber hinaus soll hiermit angeregt werden, dass auch die Nutzung von oberflächennahem Grundwasser für die häusliche Nutzung (z.B. in der Toilettenspülung) von der Schmutzwassergebühr befreit wird, sofern mit der Eigengewinnungsanlage die natürlichen Trinkwasservorräte geschont werden. Auch hierfür lassen sich rechtlich zulässige Satzungen beschließen, man muss nur wollen.
Robert Pflüger
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