Geschäftsordnung des Kreisverbands Eichstätt

Stand: 13.07.2021

§ 1 Allgemeines

Diese Geschäftsordnung (GO) gilt ergänzend zur Satzung des Kreisverbandes für die Vorbereitung und Durchführung der Kreisversammlungen, Arbeitskreise, Wahlen, Urabstimmungen und Urwahlen. Ihre Inhalte gelten sinngemäß für Ortsversammlungen sowie für Aufstellungsversammlungen, soweit gesetzliche Vorgaben oder
übergeordnete Satzungen im Einzelnen nicht andere Regelungen vorschreiben.


§ 2 Vorbereitung der Kreisversammlung

(1) Einreichung von Anträgen
Anträge an die Kreisversammlung müssen bei Sitzungsbeginn schriftlich oder elektronisch dem Kreisvorstand vorliegen. Sie sind fristgerecht in der Regel elektronisch, lediglich ersatzweise schriftlich, einzureichen.
Es darf ein vom Kreisvorstand zur Verfügung gestelltes Tool (Antragsgrün) dazu ebenfalls genutzt werden.

(2) Antragsfristen und Initiativanträge
Anträge an die Kreisversammlung müssen spätestens fünf Tage vor dem Termin der Kreisversammlung bei dem Kreisvorstand eingehen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt: Sie können nur bis zum Abschluss des entsprechenden Tagesordnungspunktes der Kreisversammlung gestellt werden.Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der Kreisversammlung für seine Behandlung ausspricht und die Dringlichkeit begründet wurde.
Vorschläge für Änderungen der Satzung und ihrer Nebenordnungen müssen mindestens vier Wochen vor der Kreisversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein und sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. Die Beschlüsse über Satzungsänderungsanträge werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst, Anträge zur Änderung ihrer Nebenordnungen mit absoluter Mehrheit.

(3) Zusendung von Unterlagen an Mitglieder
Anträge, Rechenschaftsbericht und Finanzbericht werden den Mitgliedern elektronisch zum download angeboten oder per E-Mail zugeschickt. Dies soll mindestens drei Tage vorher erfolgen.


§ 3 Durchführung der Kreisversammlung

(1) Leitung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Kreisvorstandes eröffnet und bis zur Wahl einer Versammlungsleitung geführt; die Wahl kann per Handzeichen erfolgen.
Die Versammlungsleitung übt das Hausrecht aus.

(2) Tagesordnung

Der Kreisvorstand schlägt der Kreisversammlung mit der Einladung eine Tagesordnung vor, die zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird. Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Geschäftsordnungsantrag zu stellen. Dieser
benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Redezeiten
Für einzelne Diskussionsbeiträge und Antragsbegründungen sowie für das Stellen und Beantworten von Fragen zu Berichten stehen drei Minuten zur Verfügung. Auf Antrag kann die Kreisversammlung die Zeit für Redebeiträge für je einen Tagesordnungspunkt verkürzen oder auf bis zu fünf Minuten erweitern. Diese Redezeitbegrenzung gilt nicht für Vorträge, gesetzte Redebeiträge und Berichte.

(4) Quotierung
Bei der Führung der Redeliste ist die beteiligungsfördernde Form des Quotierungsprinzips zu verwenden, indem jeweils eine Frau und eine Person beliebigen Geschlechts nach dem Reißverschlussprinzip aufgerufen werden. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll.

(5) Abstimmungen
Abstimmungen finden in der Regel per Handzeichen statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds sind Abstimmungen geheim durchzuführen. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese einander gegenüber gestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Geschäftsordnungsanträge

Anträge zur Geschäftsordnung (GO) werden durch Heben beider Hände angezeigt. GO-Anträge sind sofort zu behandeln. Gibt es keine Gegenrede, ist der jeweilige GO-Antrag sofort angenommen. Bei Gegenrede sind
jeweils eine Pro- und eine Kontrarede vor der Abstimmung zugelassen. GO-Anträge können enthalten:

– Schließung / Öffnung der Redeliste
– sofortiges Ende der Debatte
– Änderung der Redezeit
– sofortige Abstimmung
– Vertagung
– Frauenforum / Frauenveto gemäß Frauenstatut
– Verweisung an ein anderes Gremium des Kreisverbandes
– Unterbrechung der Sitzung
– Nichtbefassung
– Änderung der Tagesordnung
– Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen oder vertagten Tagesordnungspunktes
– Ablösung des Präsidiums oder eines seiner Mitglieder

Ein Antrag auf Schluss der Redeliste, der Debatte, sofortige Abstimmung oder der Änderung der Redezeit kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.

§ 4 Digitale Kreisversammlung

(1) Allgemeines
Grundsätzlich gelten für digitale Kreisversammlungen die gleichen Regelungen wie für Mitgliederversammlungen, die als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Dies gilt, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

(2) Abstimmungen
Abstimmungen finden per Handzeichen oder über die Abstimmfunktion im Videokonferenz-Tool statt. Abstimmen dürfen nur die Mitglieder, die die Versammlungsleitung eindeutig durch Video oder Ton als Stimmberechtigte
identifizieren kann.

(3) Moderation
Die Versammlungsleitung übernimmt in der Regel die technische Moderation der Videokonferenz. Sie kann jederzeit weitere Personen als Unterstützung hinzuziehen.

(4) Datenschutz
Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Teilnehmenden sind Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von Videokonferenzen untersagt. Von der Versammlungsleitung oder beauftragten Personen können Screenshots zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit gemacht werden. Die Versammlungsleitung, die Protokollführung und von diesen
beauftragte Personen dürften zum Zwecke der Protokollierung Screenshots der Teilnehmerinnen-Liste anfertigen. Diese sind zu löschen, sobald sie ins Protokoll übertragen wurden.

§ 5 Arbeitskreise, Kommissionen und Ortsverbände

(1) Sitzungen

Die Arbeitskreise und Ortsverbände sollen zumindest einmal pro Halbjahr eine Mitgliederversammlung bzw. ein Treffen einberufen, Kommissionen je nach Festlegung durch den Kreisvorstand. Alle diese Gremien werden von den jeweiligen Sprecherinnen geleitet.

(2) Protokollierung
Über die Sitzungen der Ortsvorstände, Ortsversammlungen, Arbeitskreise und Kommissionen werden Protokolle angefertigt, die den jeweiligen Mitgliedern und dem Kreisverband innerhalb von vier Wochen zur Verfügung gestellt werden.

§6 Wahlen
(1) Vorstellung
Die Kandidierenden stellen sich in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens vor. Die Redezeit für die Vorstellung legt die Versammlung zu Beginn fest.

(2) Befragung
Nach der Vorstellung der Kandidierenden können Fragen an die jeweilige Person gestellt werden. Die Redezeit zur Antwort und deren Reihenfolge legt die Versammlung zu Beginn fest.

(3) Wahlausschuss
Vor dem ersten Wahlgang bestimmt die Versammlung einen Wahlausschuss aus mindestens drei Mitgliedern. Dieser kann in offener Abstimmung gewählt werden. Mitglieder des Wahlausschusses bei Kreisversammlungen sollen dem Vorstand nicht angehören und nicht selbst kandidieren. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses, muss es für den betreffenden Wahlgang zurücktreten und die Versammlung bestimmt ein Ersatzmitglied. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Versammlungsleitung
Während des Tagesordnungspunktes Wahlen geht die Versammlungsleitung auf den Wahlausschuss über.

(5) Laufender Wahlgang
Während eines laufenden Wahlganges werden keine Beschlüsse gefasst.

(6) Gültigkeit von Stimmzetteln
Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der wählenden Person erkennen lassen. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen „Enthaltung“ steht, oder auf denen ein Querstrich vermerkt ist, werden bei der Berechnung des Quorums als Enthaltungen und damit gültige Stimmen mitgezählt.

(7) Wahl in Abwesenheit
Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich. Die Vorstellung kann über einen vorzulesenden Text, eine Videovorstellung oder über eine andere, von der/dem Kandierenden bestimmten Person, erfolgen. Für diese Vorstellung gilt die von der Versammlung festgelegte Redezeit.

§7 Urabstimmungen und Urwahlen

(1) Zuständigkeit

Die Urabstimmungen und Urwahlen werden von der Geschäftsstelle durchgeführt und obliegen der Verantwortung des Kreisvorstands. In der Geschäftsstelle ist ein Abstimmungs- bzw. Wahlbüro einzurichten.

(2) Abstimmungsunterlagen

Jedes Mitglied erhält einen Urabstimmungs- bzw. Urwahlbrief mit dem folgenden Inhalt:

– Abstimmungsformular / Wahlzettel

– Umschlag für Abstimmungsformular / Wahlzettel

– Eidesstattliche Erklärung

– Abstimmungsbrief

(3) Abstimmungsverfahren

Das Abstimmungsformular / Der Wahlzettel ist vom Mitglied zu kennzeichnen, in den Umschlag für Abstimmungsformulare / Wahlzettel einzulegen und zuzukleben. Auf der mit der Adresse versehenen und durchnummerierten eidesstattlichen Erklärung ist zu bestätigen, dass dieder Antragsteller*in zum Zeitpunkt der
Unterschriftsleistung Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist und das Abstimmungsformular / den Wahlzettel eigenhändig gekennzeichnet hat. Die eidesstattliche Erklärung ist zusammen mit dem zugeklebten Umschlag mit dem eingelegten Abstimmungsformular / Wahlzettel im Abstimmungsbrief dem Abstimmungsbüro bis zu einem vorher festlegten Termin (Datum des Poststempels) zuzusenden.

(4) Einsendeschluss und Kosten
Der Einsendeschluss für den Abstimmungsbrief ist im Regelfall auf einen Zeitpunkt zwischen dem 21. und 28. Tag nach Absendung der Urabstimmungsbriefe an die Mitglieder festzulegen. Die Portokosten trägt der Kreisverband

(5) Alternativverfahren Urnenwahl
Alternativ kann die Kreisversammlung beschließen, die Urabstimmung / Urwahl nicht als Briefwahl abzuhalten, sondern in der Geschäftsstelle ein Wahllokal für eine Urnenwahl einzurichten. In diesem Fall gilt eine Einladungsfrist von 14 Tagen. Das Wahllokal muss am Wahltag mindestens acht Stunden geöffnet sein.

(6) Auszählung und Feststellung des Ergebnisses
Die Auszählung und Feststellung des Ergebnisses erfolgt durch den Kreisvorstand oder einem von ihm eingesetzten Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern. Das Ergebnis muss innerhalb einer Woche an die Mitglieder kommuniziert werden.

§8 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.07.2021 beschlossen und tritt mit Annahme sofort in Kraft.