Satzung für den Kreisverband Eichstätt Bündnis 90/DIE GRÜNEN

Stand: 23.09.2022

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

(1) Der Kreisverband – KV- führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreissverband Eichstätt. Die Kurzform lautet GRÜNE KV Eichstätt.

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Eichstätt. Er gehört dem Landesverband Bayern an und ist ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.

(2) Die Satzung des Landesverbandes Bayern und des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urab-stimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Eichstätt erstrebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen er die in den Programmen niedergelegten Ziele.

§ 3 Die Ortsverbände

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.

(2) Ortsverbände können in Gemeinden des Landkreises gebildet werden, in denen mindestens drei Mitglieder leben. Darüber hinaus können sich nebeneinander liegende Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenschließen.

(3) Die Gründung und Auflösung eines Ortsverbandes ist dem Kreisvorstand unverzüglich anzuzeigen. Bei Auflösung sind sämtliche Unterlagen des Ortsverbandes unmittelbar dem Kreisverband zu übergeben.

(4) Für die Ortsverbände gelten die Regelungen der Kreissatzung, soweit dies möglich ist, entsprechend. Im Übrigen haben die Ortsverbände Satzungsautonomie.

(5) Die Organe des Ortsverbandes sind, soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Eichstätt kann jede und jeder werden, die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Kreisverband.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann derdie Bewerberin bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar .

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss (gemäß der Landessatzung), Streichung oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.

§ 6 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder des KV Eichstätt haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens zweimal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder muss innerhalb von 28 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Kreisversammlungen sind in der Regel Präsenzveranstaltungen, können jedoch auch digital über ein Videokonferenz-Tool stattfinden. Wahlen oder Abwahlen, bzw. Anträge, für die eine geheime Abstimmung beschlossen wurde, können dabei gemäß jeweils der zur Zeit geltenden Regeln und Vorgaben des Landesvorstandes durchgeführt werden.

(4) Der Termin für die Mitgliederversammlungen soll den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum bekanntgegeben werden. Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied zehn Tage vorher in elektronischer Form, auf Antrag per Brief unter Vorschlag einer Tagesordnung einzuladen. In
dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
Über die Dringlichkeit entscheidet der Kreisvorstand.

(5) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und 5% der Mitglieder anwesend sind, mindestens jedoch drei Mitglieder, bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.

(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Kassen-prüfer*innen, Entlastung des Vorstandes und des/der Kassiererin, Wahl der Delegierten zu den Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags-, Kassen- und Geschäftsordnung, Aufstellung der Kandidatinnen für die Kreistags- und Landratswahlen, der Direktkandidat*innen für die Bezirkstags- und Landtagswahlen, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen

(9) Die Kreisversammlung gibt sich zu eine Geschäftsordnung (GO), die mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen ist. Änderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

(10) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, darunter mindestens eine Frau, dem/der Schriftführerin und dem/der Kassiererin. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzerinnen gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber mindestens alle zwei Monate. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Davon ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit der Vorstandssitzung oder einzelner Tagesordnungspunkte beschlossen werden. Die Begründung für die Nichtöffentlichkeit ist im Protokoll festzuhalten. Ort und Termin der Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des Kreisvorstandes sind Niederschriften zu führen.

(6) Informationsrechte des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Arbeit von Ortsverbänden, Arbeitskreisen und Kommissionen informieren, Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen Zusammenkünften dieser Gremien beratend teilzunehmen.

§ 9 Geschlechterparität

Um die Parität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und allen Kandidierenden gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).
Sollte bei Listenaufstellungen keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß Frauenstatut über das weitere Verfahren.

§ 10 Arbeitsgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist möglich.

(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Rechnungsprüfer*innen

(1) Die Kreisversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.

(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes.

(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen in der zu prüfenden Periode nicht Mitglied des Kreisvorstandes (gewesen) sein. Sie dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.

(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Bayern.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 23.09.2022 in der Kreisversammlung beschlossen.